Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Bedeckung von Mehrausgaben für Maßnahmen zur Hilfeleistung in der Golfregion und in osteuropäischen Staaten im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004700
Dokumentnummer
NOR12051181
alte Dokumentnummer
N3199114623J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)