Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben (Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten sowie für sonstige vom Bund bezahlte Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004645
Dokumentnummer
NOR12050723
alte Dokumentnummer
N3199010578H
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