Artikel 16 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 16

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1990 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei den Sachausgaben (Unterteilung 7) für die Ersätze von Besoldungskosten sowie für sonstige vom Bund bezahlte Personengruppen ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050723

alte Dokumentnummer

N3199010578H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)