Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1989 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050468
alte Dokumentnummer
N3198910885F
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