Artikel 16 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 16

Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als "Landeswährung" bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,

  1. a) wenn dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an Gold oder konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder
  2. b) wenn nach Ansicht der Bank die örtlichen Ausgaben des Vorhabens ungebührliche Verluste oder Beanspruchungen für die Zahlungsbilanz des Landes, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Folge haben könnten und wenn die von der Bank zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer für das Vorhaben entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

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