Artikel 16
(1) Artikel XVI.Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2) Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
Schlagworte
Staatsbürger
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003139
alte Dokumentnummer
N1193310019G
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