Artikel 16 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 16

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehnJahren in Kraft; es wird auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für einen weiteren Zeitraum von zehnJahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft; dies gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 dieses Abkommens unterliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten nachstehenden Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. März 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028152

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