Zwölfter Teil
Schlußbestimmungen Artikel 164 Ausführungsordnung und Protokolle
Artikel 164
(1) Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Übereinkommens.
(2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
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