Artikel 15
Außerordentliche Kongresse
Ein außerordentlicher Kongreß kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084462
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