Artikel 15 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

4. Abschnitt

Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 15

Kontrolle durch die Prüfbehörden

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.

(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097777

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