Artikel 15 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Artikel 15

(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Teil der Staustufe im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich fuhren und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.

Schlagworte

Grenzabfertigungsorgan, Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272552

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