Artikel 15
Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
(1) Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
- a) Baustoffe und Aushubmaterial,
- b) Materialien zur Bodenverbesserung, Bepflanzung und Begrünung,
- c) Maschinen und Geräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
- d) Land- und Wasserfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
- e) Betriebsstoffe zu unter lit. c und d genannten Waren.
(2) Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
Schlagworte
Einfuhr, Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Verwaltungsgebäude
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269536
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)