Artikel 15 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Artikel 15

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009928

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