Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
- 1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
- 2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner
Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
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