Artikel 15. StV Wien

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Artikel 15.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

  1. 1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
  2. 2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:

    Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner

    Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;

    oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;

    oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.

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