Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 15
(1) Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der im Absatz 1 angeführten Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Schlagworte
Grenzzeichen, Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006572
alte Dokumentnummer
N1196612468P
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