Artikel 15 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 15

Berechnung der österreichischen Leistungen

  1. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei brasilianische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
  2. 2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275363

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