Artikel 15
Berechnung der österreichischen Leistungen
- 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei brasilianische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
- 2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275363
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