Artikel 15 Sicherheit der Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 15

  1. 1. Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
  1. a) die Umstände der Straftat;
  2. b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
  3. c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
  1. 2. Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich

    verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.

  1. 3. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern

    der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet), den anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)