Artikel 15
- 1. Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
- a) die Umstände der Straftat;
- b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
- c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
- 2. Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich
verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.
- 3. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet), den anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
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