Artikel 15
Artikel 15. Die Gebäude und die Ausrüstung der stehenden Sanitätsanstalten des Heeres bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.
Gleichwohl können die Befehlshaber der Operationstruppen im Fall dringender militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn sie zuvor den Verbleib der darin behandelten Verwundeten und Kranken sichergestellt haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003186
alte Dokumentnummer
N1193624223L
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