Artikel 15 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 15

Artikel 15. Die Gebäude und die Ausrüstung der stehenden Sanitätsanstalten des Heeres bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.

Gleichwohl können die Befehlshaber der Operationstruppen im Fall dringender militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn sie zuvor den Verbleib der darin behandelten Verwundeten und Kranken sichergestellt haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003186

alte Dokumentnummer

N1193624223L

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