Artikel 15
Artikel 15. Ärztliche Untersuchungen der Kriegsgefangenen sind mindestens einmal monatlich einzurichten. Sie dienen dazu, den allgemeinen Gesundheits- und Reinlichkeitszustand zu prüfen sowie ansteckende Krankheiten, namentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, ausfindig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003225
alte Dokumentnummer
N1193624263L
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