Artikel 15 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

aufgehoben durch BGBl. III Nr. 221/2014

Artikel 15

Der Exekutivausschuß kann vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.

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