Artikel 15
Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerechnet wird.
Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch nur für den kündigenden Staat.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR12027721
alte Dokumentnummer
N2196715422R
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