ARTIKEL 15 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 15

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, daß er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktritts vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046330

alte Dokumentnummer

N3197525113L

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