ARTIKEL 15
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, daß er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktritts vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046330
alte Dokumentnummer
N3197525113L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)