Artikel 15
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
- 1. In der Gesundheitsplattform sind das Land (die Länder) und die Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten. Weiters gehören der Gesundheitsplattform jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Art. 14 Abs. 3 genannten Krankenanstalten an.
- 2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
- 3. Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 16 Abs. 1.
- 4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
- a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes (der Länder) als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land (den Ländern) und der Sozialversicherung erforderlich.
- b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat (haben) das Land (die Länder) die Mehrheit.
- c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
- d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
- 5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066175
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