Artikel 15 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 15

Beide Seiten vereinbaren zum Zwecke des Auf- und Ausbaus bilateraler Kontakte im sonderpädagogischen Bereich einen Expert/innenaustausch auf Beamt/innenebene sowie im Rahmen der Lehrer/innenfort- bzw. -weiterbildung im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Schlagworte

Aufbau, Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Lehrerinnenfortbildung, Lehrerinnenweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038361

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