Artikel 15
Beide Seiten vereinbaren zum Zwecke des Auf- und Ausbaus bilateraler Kontakte im sonderpädagogischen Bereich einen Expert/innenaustausch auf Beamt/innenebene sowie im Rahmen der Lehrer/innenfort- bzw. -weiterbildung im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Schlagworte
Aufbau, Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Lehrerinnenfortbildung, Lehrerinnenweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038361
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