Artikel 15
In möglichst vielen Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes muß ein organisierter Ärzte- und Gesundheitsdienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, insbesondere den Möglichkeiten für die sofortige Isolierung und Betreuung infizierter Personen, für die Desinfektion, Entwesung und Entrattung, für bakteriologische Untersuchungen, für das Einfangen und Untersuchen von Nagetieren auf Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser- und Lebensmittelproben und deren Einsendung in ein Laboratorium zur Untersuchung und für die sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen, vorhanden sein.
Schlagworte
Ärztedienst, Wasserprobe
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056726
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