Artikel 15 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 15

Artikel 15

Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren abgeschlossen; danach wird das Übereinkommen entweder einer gemeinsamen Überprüfung unterzogen oder um einen noch zu bestimmenden weiteren Zeitraum verlängert.

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