Artikel 15. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 15.

(1) Bei der Zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen und unmittelbar aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile in die des anderen übergehen, soll die Auspackung, die Beschlußabnahme und die Anlage eines neuen Beschlusses unterbleiben, sofern den Erfordernissen des hiefür eingerichteten Dienstes genügt ist.

(2) Überhaupt sollen die Förmlichkeiten des Zolldienstes vereinfacht und die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077111

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