Artikel 15. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 15.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Ausführung bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023151

alte Dokumentnummer

N2190916116T

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