Artikel 15.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Ausführung bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023151
alte Dokumentnummer
N2190916116T
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