Artikel 15 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 15 (ex-Artikel J.5)

Artikel 15

Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.

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