Artikel 15
AD-HOC-VEREINBARUNGEN
Die zwischen zwei Vertragsparteien zur Stützung ihrer Währungen getroffenen Ad-hoc-Vereinbarungen, sowie deren eventuelle Änderungen müssen der Organisation von den betreffenden Vertragsparteien gemeldet werden, sofern diese wünschen, daß sie auf Grund der genannten Vereinbarungen entstandenen Salden in die Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden einbezogen werden sollen.
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