Artikel 15 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 15

Werbung für bestimmte Erzeugnisse

(1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

(2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen:

  1. a) Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
  2. b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in Verbindung bringen;
  3. c) sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
  4. d) sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
  5. e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.

(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.

(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den Menschen nicht schädlich sind.

Schlagworte

Anregungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128030

alte Dokumentnummer

N7199855451L

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