Artikel 15 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

Artikel 15

Zielzustände

(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen:

  1. 1. die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben; als gemeinsames Ziel ist aber eine Anhebung bis zum Kindergartenjahr 2021/22 um 5 Prozentpunkte anzustreben;
  2. 2. der Anteil der drei- bis sechsjährigen Kinder, die elementare Bildungseinrichtungen besuchen, die den VIF-Kriterien entsprechen, wird anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht; als gemeinsames Ziel ist eine Anhebung bis zum Kindergartenjahr 2021/22 um 6 Prozentpunkte anzustreben;

(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen:

  1. 1. die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei als gemeinsames Ziel die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr anzustreben ist;
  2. 2. die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe hat sich pro Bundesland um mindestens 20 Prozent reduziert;
  3. 3. ein Anteil von15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung pro Bundesland gerechnet ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf;
  4. 4.  der Zweckzuschuss wird für mindestens 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes ausgeschüttet, wobei als gemeinsames Ziel die Ausschüttung an der Hälfte der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes anzustreben ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211545

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