Artikel 15
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. In diesem Fall werden die für die Arbeit bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn
- a) der Empfänger der Vergütungen sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044513
alte Dokumentnummer
N3196417825L
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