Artikel 15
Ersatz
(1) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Art. 13 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Art. 13 Abs. 4 verwertbares Vermögen nach Art. 13 Abs. 5 sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs. 2 darf nicht verlangt werden von:
- 1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen;
- 2. Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben;
- 3. Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben.
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Abs. 1 oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
Schlagworte
Bezieherin, Leistungsbezieherin
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122881
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