Artikel 15
Artikel XV (Zu den §§ 75 und 76)
(1) Bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1980 geendet hat und die am 1. Juli 1980 Anspruch auf Zuschüsse nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung haben oder bis zum Sterbetag gehabt haben, tritt auf Grund der Art. I bis III und VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1980 am 1. Juli 1980 keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zwecke der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) ein. Der ruhegenußfähige Monatsbezug (§ 76 Abs. 2 erster Satz der Bundesforste-Dienstordnung 1986) ändert sich in diesen Fällen künftig um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Ergeben sich bei dem derart geänderten ruhegenußfähigen Monatsbezug Restbeträge von 50 g oder mehr, so sind sie auf volle Schillingbeträge aufzurunden; Restbeträge von weniger als 50 g sind zu vernachlässigen. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. V)
(2) § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 erster Satz der Bundesforste-Dienstordnung 1986 treten mit 31. Dezember 1989 außer Kraft. (BGBl. Nr. 406/1984, Art. III Abs. 3)
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