Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.
Schlagworte
Computer
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048970
alte Dokumentnummer
N3198711524T
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