Artikel 15 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 15

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.

Schlagworte

Computer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048970

alte Dokumentnummer

N3198711524T

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