Artikel 15
Artikel 15. Invalidenheimstätten.
Invalidenheimstätten dienen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern. Sie sind entweder Kleinwohnhäuser oder Wohnsiedlungen oder Kleinwirtschaftssiedlungen und unterscheiden sich als solche von diesen nicht. Sie können von besonderen Invalidenvereinigungen oder auch von anderen Bau(Siedlungs)vereinigungen errichtet werden.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144257
alte Dokumentnummer
N9192537434L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)