Artikel 15 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 15

Artikel 15. Invalidenheimstätten.

Invalidenheimstätten dienen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern. Sie sind entweder Kleinwohnhäuser oder Wohnsiedlungen oder Kleinwirtschaftssiedlungen und unterscheiden sich als solche von diesen nicht. Sie können von besonderen Invalidenvereinigungen oder auch von anderen Bau(Siedlungs)vereinigungen errichtet werden.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144257

alte Dokumentnummer

N9192537434L

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