Artikel 15
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1.so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,2.im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20010194
Dokumentnummer
NOR40201855
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