Artikel 15 BFG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Artikel 15

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12056589

alte Dokumentnummer

N3199811477O

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