Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1999 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1999 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005113
Dokumentnummer
NOR12056589
alte Dokumentnummer
N3199811477O
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