Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1998 (Anlage V) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005102
Dokumentnummer
NOR12056412
alte Dokumentnummer
N3199810115O
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