Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1996 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1996 (Anlage V) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005031
Dokumentnummer
NOR12055034
alte Dokumentnummer
N3199655242J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)