Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1995 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1995 (Anlage V) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004979
Dokumentnummer
NOR12054450
alte Dokumentnummer
N3199547540J
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