Artikel 15 BFG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1993 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1993 (Anlage V) (Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen nicht darstellbar) getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004763

Dokumentnummer

NOR12051995

alte Dokumentnummer

N3199315416L

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