Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1993 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1993 (Anlage V) (Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004763
Dokumentnummer
NOR12051995
alte Dokumentnummer
N3199315416L
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