Artikel 15 Achte Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1933

Artikel 15

Artikel XV. Den auf Grund des § 6 der Rechtsanwaltsordnung bereits eingetragenen Rechtsanwälten kann die Berechtigung nicht deshalb entzogen werden, weil sie die Rechtsanwaltschaft an einem innerhalb des Gerichtshofsprengels ihrer letzten richterlichen Verwendung gelegenen Ort ausüben; die übersiedlung an einen solchen Ort ist ihnen binnen fünf Jahren nach der Enthebung vom richterlichen Dienst nicht gestattet.

Der § 6 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, ist durch Art. VI Abs. 2 lit b Z 2 des RechtsanwaltsprüfungsG, BGBl. Nr. 556/1985, aufgehoben worden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000170

Dokumentnummer

NOR12003138

alte Dokumentnummer

N1193310018G

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