Artikel 15
Artikel XV. Den auf Grund des § 6 der Rechtsanwaltsordnung bereits eingetragenen Rechtsanwälten kann die Berechtigung nicht deshalb entzogen werden, weil sie die Rechtsanwaltschaft an einem innerhalb des Gerichtshofsprengels ihrer letzten richterlichen Verwendung gelegenen Ort ausüben; die übersiedlung an einen solchen Ort ist ihnen binnen fünf Jahren nach der Enthebung vom richterlichen Dienst nicht gestattet.
Der § 6 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, ist durch Art. VI Abs. 2 lit b Z 2 des RechtsanwaltsprüfungsG, BGBl. Nr. 556/1985, aufgehoben worden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003138
alte Dokumentnummer
N1193310018G
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