Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 15
Konsultation
Jede Vertragspartei kann, wann immer dies erforderlich ist, vorschlagen, Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorzunehmen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Gesetzesnummer
20001771
Dokumentnummer
NOR40028151
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