Artikel 158 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL XVII (ex-Titel XIV) WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT

ARTIKEL 158 (ex-Artikel 130a)

Artikel 158

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

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