Artikel 157 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 157

Internationaler Recherchenbericht

(1) Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.

(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3

  1. a) wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
  2. b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang

  1. a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;
  2. b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird.

(4) Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)