Artikel 157 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 157

Artikel 157

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

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