Artikel 156 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 156 (ex-Artikel 129d)

Artikel 156

Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.

Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)