Artikel 155 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 155

Artikel 155

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

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