Artikel 155 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 155

ARTIKEL 155 (ex-Artikel 129c)

(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 154 geht die Gemeinschaft wie folgt vor:

(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 154 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)